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Bilder machen das Internet bunter und spannend: Nicht nur für Online-Shops sind sie das A und O; das richtige Bild kann einen Blogbeitrag aufwerten und interessanter gestalten. Neben der Verwendung von Bildern gehören allerdings auch Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen zum Alltag im Netz. Das kann zuweilen richtig teuer werden: Der Verletzer muss hier nicht nur die Abmahngebühren tragen, sondern auch Schadensersatz leisten. Solche Kosten können vermieden werden: Nicht selten kommt es nämlich aufgrund von Unwissen zu diesen Kosten. Grundlegendes Wissen über das Urheberrecht kann hier vor Strafe schützen.
Der Urheber als Rechteinhaber
Das Urheberrecht schützt dabei – wie der Name schon sagt – vor allem die Rechte des Urhebers. Der Urheber ist dabei der Schöpfer des Werkes. Als Schöpfer eines Fotos gilt dabei immer derjenige, der den Auslöser betätigt. Bei Bildern, die am Computer entstehen, oder klassisch per Hand gezeichnet werden, ist es derjenige, der das Werkzeug bedient. Der Urheber ist gleichzeitig Inhaber des Urheberrechts. Dieses Recht entsteht automatisch und kann nicht abgegeben werden. Daneben bestehen noch Rechte, wie etwa das Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht.
Grundsätzlich dürfen urhebergeschützte Bilder nicht einfach so verwendet werden.
Lizenzrecht an Bildern
Der Urheber kann sein Urheberrecht zwar nicht weitergeben, er kann aber Nutzungsrechte für seine Bilder vergeben. Hier ist häufig von Lizenzen die Rede. Der Künstler hat also die Möglichkeit, einem Dritten das Recht einzuräumen, das Bild in einem bestimmten Umfang gegen Zahlung einer Vergütung zu verwenden. Für Betreiber einer Internetseite stehen an dieser Stelle verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, an solche Nutzungslizenzen zu kommen.
Möglichkeit Nummer eins: Es wird ein Fotograf beziehungsweise Grafiker mit dem Erstellen von Bildern beauftragt. Das kann unter Umständen zwar sehr kostenintensiv sein, im Ergebnis profitiert der Seitenbetreiber aber häufig von exklusiven Lizenzen. Das bedeutet, dass er Bilder hat, die kein anderer hat.
Möglichkeit Nummer zwei: Eine weitere, günstigere Möglichkeit ist das Nutzen von Bilddatenbanken, wie etwa Shutterstock. Hier gibt es sowohl kostenlose, als auch kostenpflichtige Angebote. Im Einzelnen muss vor der Verwendung immer ein genauer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geworfen werden. Dort wird meist sehr genau festgelegt, wie die Bilder verwendet werden dürfen.
Redaktionelle und gewerbliche Verwendung von Bildern.
Wie bereits angesprochen, gibt es neben der Möglichkeit selbst oder im Auftrag Bilder zu erstellen, auch Bilderdatenbanken. Solche Datenbanken bieten oft eine Fülle an unterschiedlichen Lizenzpaketen. Im Groben kann aber zwischen zwei Paketen getrennt werden: Gewerbliche und redaktionelle Lizenzen.
Unterliegt ein Bild der gewerblichen Lizenz, so darf es beispielsweise für Werbung verwendet werden. Bei Shutterstock trifft dazu zum Beispiel folgende Aussage: „Stockfotos für gewerbliche Nutzung können in ein Produkt, Service, Werbekampagne oder nahezu jedes Szenario integriert werden.” Mit so einem Bild darf also sehr viel gemacht werden. Es darf beispielsweise auch auf Tassen gedruckt werden, die für den Verkauf gedacht sind. Demgegenüber steht die rein redaktionelle Lizenz. Bei Shutterstock erkennt man die Bilder, die rein zur redaktionellen Nutzung gedacht sind, an dem entsprechenden Zusatz. Redaktionell bedeutet in diesem Zusammenhang schlicht „nicht gewerblich”. Das heißt, diese Bilder dürfen für nicht-gewerbliche Blogbeiträge und News verwendet werden.
Anerkennung der Urheberschaft
Neben den Verwertungsrechten gibt es außerdem noch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Dass bedeutet nichts anderes, als dass der Urheber das Recht auf Nennung hat. Er darf festlegen, wie und wo er genannt wird. Ist im Lizenzvertrag dazu nichts gesagt, ist davon auszugehen, dass der Urheber mit seinem Namen in unmittelbarer Nähe zum Werk, also beispielsweise direkt darunter, genannt werden möchte.
Auch Bilderplattformen legen fest, wie diese Anerkennung der Urheberschaft zu erfolgen hat. Hier gilt besondere Aufmerksamkeit: Auch kostenlose „lizenzfreie” Plattformen legen Spielregeln fest.
Shutterstock beispielsweise möchte, dass der Urheber wie folgt genannt wird: „[Name] / shutterstock.com”. Übrigens kann auf das viel verwendete ©-Zeichen verzichtet werden. Dieses Zeichen stammt aus dem US-amerikanischem Recht und ist in Deutschland bedeutungslos.
Das Zitatrecht an Bildern
Eingangs wurde erwähnt, dass Bilder nicht ohne Weiteres verwendet werden dürfen. „Ohne Weiteres” bedeutet aber nicht nur „mit Erlaubnis des Urhebers”. Besonders für Blogger und Newsportale ist das sogenannte Bildzitat von großer Bedeutung.
Mit Bildzitaten sollte allerdings vorsichtig umgegangen werden, denn: Grundsätzlich kennt das Urhebergesetz das Zitat. Passagen aus Texten dürfen zur Untermauerung eines Beitrages verwendet werden. Dafür bedarf es keiner Genehmigung durch den Urheber. Beim Bildzitat gibt es allerdings eine Besonderheit: Bilder können stets nur als ganzes Werk zitiert werden. Ein ausschnittsweise Zitieren, wie etwa bei Texten, ist nicht möglich. Daher muss hier sehr gut überlegt werden, ob das Bildzitat wirklich notwendig ist.
Als Faustregel gilt, dass Zitate als Beleg verwendet werden dürfen. Dieser Beleg darf nur mit genau diesem Bild möglich sein. Wird zum Beispiel ein Beitrag über den neuen BMW geschrieben, dann ist es nicht nötig, dass ein Bild von der Firmenseite „zitiert“ wird. Der Autor kann – bildlich gesprochen – auch einfach zum nächsten BMW-Werk gehen, um selbst ein Bild zu erstellen. Wird hingegen über einen bestimmten Instagram-Post berichtet, so kann der Beitrag nur mit einem Screenshot dieses Postes belegt werden. Um Bilder richtig zu zitieren muss, wie bei jedem Zitat, die Fundstelle angegeben werden.
Verletzung von Urheberrechten
Urheberrechtsverletzungen gibt es in verschiedenster Art und Weise: Da gibt es natürlich das normale Kopieren des Bildes. Aber auch das Verheimlichen der Urheberschaft oder die Bearbeitung eines fremden Bildes stellen Urheberrechtsverstöße dar. Ist man selbst von einer Verletzung betroffen, bestehen zwei Ansprüche: Der Unterlassungsanspruch und der Schadensersatzanspruch. Letzterer besteht allerdings nur, wenn der Verstoß schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Zum Beispiel: Wird ein Bild von einer Datenbank genutzt, die einen seriösen Eindruck hinterlässt, kann der Verwender des Bildes davon ausgehen, dass alles rechtens ist. Kommt nun heraus, dass das Bild gar nicht hätte angeboten werden dürfen, so steht dem Urheber gegen den Verwender zwar der Unterlassungsanspruch, nicht aber der Schadensersatzanspruch zu. Macht die Plattform hingegen schon von Anfang an einen dubiosen Eindruck (fehlendes Impressum, schlechtes Deutsch, keine AGB und so weiter), muss sich der Verwender mindestens Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Der Urheber hätte hier also einen Schadensersatzanspruch.
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Über die Autorin
Sandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.